In dem Moment, in dem Sie beginnen, einen Teil Ihrer selbst erzeugten Energie gegen Geld an andere zu verkaufen, üben Sie eine unternehmerische Tätigkeit aus. Wenn Sie einen Gewinn erzielen, müssen Sie Einkommensteuer zahlen.

Das bedeutet, dass Sie den Gewinn in Ihrer Steuererklärung angeben und den entsprechenden Steuerbetrag darauf zahlen müssen. Sie können jedoch eine Befreiung von dieser Verpflichtung in Anspruch nehmen. Dies hat das Bundesfinanzministerium am 2. Juni 2021 mit sofortiger Wirkung entschieden.

Im Einzelnen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Die PV-Anlage muss in Ihrem Eigentum stehen, eine maximale Leistung von 10 Kilowatt haben, seit 2003 in Betrieb sein und auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus oder anderen Gebäuden auf demselben Grundstück (z.B. Garage oder Gartenhaus) stehen. Außerdem müssen Sie in dem Haus wohnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Eigentümer oder Mieter der Immobilie sind. Sie können auch Eigentümer des Hauses sein, es aber anderen Personen unentgeltlich zur Nutzung zu Wohnzwecken überlassen. Sie können maximal 520 Euro pro Jahr verdienen, wenn Sie Räume in Ihrem Haus nach Bedarf vermieten. Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers wird dabei nicht berücksichtigt.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie die Möglichkeit, aus den folgenden Optionen zu wählen: Sie können die so genannte Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen, d.h. Sie müssen eventuelle Gewinne aus dem Anlagenbetrieb nicht dem Finanzamt melden und somit auch keine Einkommensteuer zahlen. oder Wenn Sie die Regelung nicht in Anspruch nehmen, müssen Sie die Gewinne aus dem Betrieb Ihrer PV-Anlage versteuern.
Bei der so genannten Vereinfachungsregelung geht das Finanzamt davon aus, dass Sie die Anlage als Hobby betreiben, was nicht der Fall ist.

Das bedeutet im Wesentlichen, dass die Anlage während ihrer gesamten Betriebsdauer keinen Gewinn erwirtschaftet.
Auch wenn Ihr Finanzamt nicht überprüft, ob dies der Fall ist, ist Folgendes zu beachten:

Wenn Sie die Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch nehmen – unabhängig davon, ob Sie dies hätten tun können – wird das Finanzamt prüfen, ob Sie die Anlage gewinnbringend betreiben können.

Dazu müssen Sie Angaben zu den Investitions- und Betriebskosten sowie zu den voraussichtlichen Einnahmen machen.
Stellt das Finanzamt fest, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist die Frage der Einkommensteuer auf die Solarerträge geklärt. In diesem Fall stuft das Finanzamt den Anlagenbetrieb nicht als Gewerbe, sondern als Freizeitbeschäftigung ein.

Sie müssen eine jährliche Einkommenssteuererklärung (EÜR) abgeben und die erzielten Gewinne versteuern, wenn das Finanzamt davon ausgeht, dass Sie während des gesamten Betriebszeitraums einen Gewinn erzielen, ansonsten werden Sie bestraft.

Um die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie sich schriftlich an die zuständige Behörde wenden und in Ihrem Antrag erklären, dass Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie Ihre Steuererklärungen innerhalb der Betriebsdauer Ihres Systems einreichen, sind Sie von der Zahlung der Strafe befreit.

Wenn Sie die Leistung der Module auf mehr als 10 Kilowatt erhöhen oder wenn Sie Ihr Wohngebäude gewerblich nutzen (z. B. durch regelmäßige Vermietung von Zimmern) und mehr als 520 Euro pro Jahr einnehmen, müssen Sie dies dem Finanzamt melden. Dann müssen Sie Ihre Solarstromgewinne dem Finanzamt gegenüber offenlegen, d.h. eine Einkommenssteuererklärung (EÜR) abgeben, und die Gewinne aus dem Solarstromgeschäft versteuern, wenn Sie die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen wollen.

Wenn Sie bisher Einkommensteuer auf Ihre Gewinne gezahlt haben, gilt die neue Regelung für Sie nicht ab dem Jahr, in dem Sie Ihrem Finanzamt mitteilen, dass Sie die neue Regelung in Anspruch nehmen wollen.
Wenn Sie Ihre Steuererklärung für das Jahr 2020 noch nicht abgegeben haben, können Sie die neue Regelung sofort in Anspruch nehmen.

Wenn Sie Ihre Steuererklärung bereits abgegeben haben, haben Sie einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheids Zeit, um Einspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Wenn diese Frist bereits verstrichen ist, können Sie die neue Regelung nicht mehr in Anspruch nehmen.
Die Anwendung der Vereinfachungsregel hat keine Auswirkungen auf den Umsatzsteuersatz.

Beide Steuern werden getrennt behandelt

Sie können von der Einkommensteuer befreit werden, müssen aber dennoch Umsatzsteuer auf den Kauf von Solarenergie zahlen. Wenn Sie sich für die Anwendung der Umsatzsteuerregelung für Kleinunternehmen entscheiden, müssen Sie keine Umsatzsteuererklärung einreichen.
Zusätzlich zur Befreiung von der Einkommenssteuer im Rahmen der Vereinfachungsregelung können Sie auch eine Steuergutschrift in Anspruch nehmen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie Ihren Strom nicht verkaufen, sondern hauptsächlich für den Eigenverbrauch nutzen, wie dies beim Betrieb von Plug-in-Solaranlagen typischerweise der Fall ist.
Wenn Sie die Anlage als Inselsystem betreiben, d. h. ohne Anschluss an das Stromnetz, können Sie zu keinem Zeitpunkt des Betriebs Strom an das öffentliche Netz verkaufen.

Aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen können wir vorhersagen, dass Sie weniger als 410 Euro ausgeben werden, wenn Ihre Anlage bis zu 4 Kilowatt produziert (gilt für Anlagen, die im Jahr 2020 installiert werden).
Liegt der Gewinn bei bis zu 810 Euro, wird, wie bei den meisten Unternehmen, ein Teil der Einkommensteuer fällig.
Das ist dann der Fall, wenn Sie Ihre Photovoltaikanlage nebenberuflich betreiben und gleichzeitig einen Vollzeitjob haben.

Verdienen Sie neben Ihrem Job noch Geld mit anderen Nebentätigkeiten?

Dann müssen Sie die Gewinne aus allen Ihren Betrieben zusammenrechnen und entsprechend versteuern.
Auch wenn Sie eine größere PV-Anlage haben, kann es sein, dass Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit nicht einkommensteuerpflichtig sind.

Nehmen wir an, Sie können dem Finanzamt nachweisen, dass Sie die PV-Anlage nicht zu Gewinnzwecken betreiben.
Dies erfordert hohe Anfangsinvestitionen und laufende Betriebskosten sowie den Verbrauch eines größeren Teils des erzeugten Stroms.

Dies funktioniert hingegen nicht, wenn Sie Ihren gesamten Strom an Netzbetreiber oder an Mieter in Ihrem eigenen Wohnhaus verkaufen.

Rückerstattung der Mehrwertsteuer beim Kauf einer Photovoltaikanlage

Die Rückerstattung der Mehrwertsteuer beim Kauf einer PV-Anlage und eines Stromspeichers stellt zwar keine Subvention im herkömmlichen Sinne dar, sollte aber dennoch in Betracht gezogen werden. Beim Kauf einer Solaranlage ist es möglich, die Mehrwertsteuer zu 100 Prozent vom Finanzamt erstattet zu bekommen.

Wenn Sie eine Solaranlage kaufen, erhalten Sie die Mehrwertsteuer zurück

Als Eigentümer oder Betreiber einer Solaranlage haben Sie die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer abzuführen und sich dadurch die für Ihre Solaranlage gezahlte Mehrwertsteuer erstatten zu lassen.
Wenn Sie sich beim Finanzamt als Mehrwertsteuerzahler registrieren lassen, erhalten Sie bei Ihrer ersten Steuererklärung den gesamten Mehrwertsteuerbetrag für den Kauf der Solaranlage und des Stromspeichers vom Finanzamt erstattet. Diese wird beim Kauf der Anlage als Vorsteuer in Höhe von 19 Prozent gezahlt, und das Finanzamt erstattet sie Ihnen bei der ersten Umsatzsteuererklärung.
Beim Kauf eines Stromspeichers kann die beim Kauf gezahlte Mehrwertsteuer nur dann abgezogen werden, wenn der Speicher gleichzeitig mit der Anlage installiert wird. Da ein Stromspeicher nur zum Eigenverbrauch beiträgt und die Einspeisung des erzeugten Stroms in das Netz nicht unterstützt, sind spätere Nachrüstungen nicht steuerlich absetzbar.

Photovoltaik und Steuern: Steuer auf eingespeisten Strom

Die Differenz zwischen der Vergütung für den ins Netz eingespeisten Stroms und der Vergütung für den von Ihnen verbrauchten Strom wird als Gewinn bezeichnet. Weil Sie ein privater Stromverbraucher sind, schlägt der Netzbetreiber auf den Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer auf, die Sie nicht als Vorsteuer geltend machen können. Das bedeutet, dass es sich für Sie zu diesem Zeitpunkt nicht lohnt, den Kleinunternehmerstatus zu beantragen. Sie könnten die Vorsteuer auf die Umsatzsteuer, die Sie an den Netzbetreiber zahlen, nicht mehr geltend machen, müssten aber weiterhin Umsatzsteuer auf den von Ihnen selbst verbrauchten Strom zahlen.

Kleine Photovoltaikanlagen werden vom Bayerischen Landesamt für Steuern unterschiedlich besteuert

Am 26.2.2021 wurde das BMF-Schreiben zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken veröffentlicht. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat daraufhin am 4.6.2021 eine Hilfestellung zu diesem Thema gegeben.

Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht

Wenn Sie als Betreiber im Jahr der Inbetriebnahme nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz erzielen, können Sie eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht in Anspruch nehmen. Private Solarstromanlagen werden fast immer in diesen Bereich fallen.

Als Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Steuerpflicht dient nach Paragraph 19 des Umsatzsteuergesetzes die Kleinunternehmerregelung. Wenn Sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der PV-Anlage eine Meldung beim Finanzamt einreichen, geht das Finanzamt automatisch davon aus, dass Sie ein Einzelunternehmen oder ein Kleinbetrieb sind. Die Kleinunternehmerregelung entfällt, wenn die Summe die Freigrenze von 22.000 Euro überschreitet.

Steuern sparen mit Photovoltaik: So funktioniert es

Mit einer Investition in Solarenergie können Sie Steuern sparen. Neben kleinen Steuerfreibeträgen sind deutsche Privatanleger verpflichtet, ihre Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, in der alle Kapitalerträge versteuert werden. Dies ist im Bereich der grünen Investitionen schon seit einigen Jahren möglich, wobei fast 100 Prozent der Investitionssumme vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können. Man könnte meinen, dies sei eine komplizierte Steuertrickserei. Die Lösung ist jedoch viel einfacher, als Sie vielleicht erwarten.

Auf linearer Basis hat sich der Vermögenswert über 18 Jahre um 45 Prozent abgeschrieben

Gleichzeitig kaufen die Investoren spezielle Photovoltaikanlagen, die dann auf den gepachteten Dachparzellen installiert werden, um Strom zu erzeugen. Damit werden die Investoren rechtlich zu Stromproduzenten, wobei der Strom für die Investoren keine Kapitalerträge, sondern Gewerbeerträge generiert. Der Vorteil ist, dass alle Investitionen in bewegliche Güter (z. B. Solarpaneele) in vollem Umfang steuerlich absetzbar sind! Natürlich ist diese Investition im Rahmen von Ottonormal unbedeutend.

Ein Kleinanleger wird es vorziehen, sein Geld auf einem Sparkonto mit 0,1 Prozent „Zinsen“ anzulegen.
Für ihn ist es unvorstellbar, ein Nebengewerbe zu gründen und mit der Stromerzeugung Geld zu verdienen.