Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legt die EEG-Umlage fest, die zur Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien (EEG) dient. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sind gesetzlich verpflichtet, Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen), die in das öffentliche Netz einspeisen, zu einem festen Preis abzunehmen; der Strom wird entweder direkt oder über Direktvermarkter an der Strombörse oder im außerbörslichen Stromhandel verkauft. Die Marktprämie, die durch die EEG-Umlage finanziert wird, gleicht die Differenzen zwischen den Stromgestehungskosten und dem Marktpreis aus. Die EEG-Umlage wird von allen Stromverbrauchern als Prozentsatz ihrer Strombeschaffungskosten gezahlt; Ausnahmen gelten für stromintensive Industrien. Seit 2014 sind auch Eigenversorger zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet, sofern sie nicht unter besondere EEG-Regelungen fallen.

Woraus setzt sich die EEG-Umlage genau zusammen?

Nicht-direktvermarktende EE-Anlagen speisen ihren Strom in das öffentliche Netz ein und erhalten dafür von den Übertragungsnetzbetreibern einen auf 20 Jahre garantierten festen Vergütungssatz. Dieser gesetzliche Vergütungssatz kann jedoch höher sein als die Gewinne, die die Übertragungsnetzbetreiber mit dem Handel des erzeugten Stroms erzielen. Um ein defizitäres Geschäft zu vermeiden, gleicht die EEG-Umlage die Differenz zwischen Vergütung und Erlösen aus dem Stromverkauf aus. Die EEG Umlage soll den Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützen und wird unter der Kategorie staatliche Beihilfen gezählt.

Aus der EEG-Umlage wird auch die Marktprämie finanziert, die seit dem EEG 2014 im Marktprämienmodell enthalten ist. Sie wird an Kraftwerksbetreiber gezahlt, die aus der festen EEG-Vergütung ausgestiegen sind und ihren Strom nun über die Direktvermarktung auf dem freien Markt verkaufen. Durch die Marktprämie wird die Differenz zwischen dem Großhandelspreis des Stroms und der Förderhöhe der jeweiligen Anlage ausgeglichen. Seit dem EEG 2017 wird die Höhe der Marktprämie über Ausschreibungen ermittelt.

Wie hat sich die Höhe der EEG-Umlage in den letzten Jahren verändert?

Jedes Jahr im Oktober legen die vier ÜNB die Höhe der EEG-Umlage für das Folgejahr fest. Als Grundlage für die Entscheidung dient die Ausgleichsmechanismus-Verordnung (AusglMechV). Sie prognostizieren mit Hilfe verschiedener Strommarktexperten die zu erwartenden Erlöse aus dem Verkauf von Strom am Spotmarkt der Strombörse. Auf dem Day-Ahead- und Intraday-Markt wird der Strom als Graustrom und nicht als Grünstrom verkauft.

Ende September wird eine Bilanz für das laufende Jahr erstellt und ein Abgleich zwischen den prognostizierten und den tatsächlichen Preisen vorgenommen.

Im Jahr 2022 wird die EEG-Umlage 3,723 Cent pro kWh betragen

Die EEG-Umlage ist im Jahr 2022 mit 3,723 Cent pro Kilowattstunde auf dem niedrigsten Stand seit zehn Jahren. Höhere Börsenstrompreise, ein Bundeszuschuss aus dem CO2-Preis und ein Überschuss auf dem EEG-Konto aus dem Vorjahr haben zu dem starken Rückgang der EEG-Umlage beigetragen.

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Peter Altmaier: Novellierung des EEG

Altmaier, Bundeswirtschaftsminister: „Mit der EEG-Novelle 2021 setzen wir ein klares Signal für die Zukunft, das mehr Klimaschutz und erneuerbare Energien vorsieht. Erstmals wird das Ziel der Treibhausgasneutralität der deutschen Stromversorgung bis 2050 gesetzlich verankert. Gleichzeitig legen wir die notwendigen Schritte fest, um das Ziel von 65 Prozent erneuerbarer Energien bis 2030 zu erreichen. Dazu führen wir eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen ein, die von der erleichterten Eigenversorgung bis zur finanziellen Beteiligung der Kommunen am Ausbau der Windenergie an Land reichen. Allein der Umfang der Novelle zeigt, dass es sich um einen wichtigen und zentralen Schritt in der Energiewende handelt.“

Befreiung von der EEG-Umlage

Für die Strommengen, die bei der Erzeugung von grünem Wasserstoff in einem Elektrolyseur verbraucht werden, sieht § 69b EEG 2021 eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage vor. Nach 69b Abs. 1 EEG 2021 reduziert sich der Anspruch eines Unternehmens, das grünen Wasserstoff erzeugt, auf die Zahlung der EEG-Umlage für Strom, der in einer Anlage zur Erzeugung von grünem Wasserstoff (Elektrolyseur) verbraucht wird, unabhängig von dessen Verwendungszweck auf Null. Die Befreiung gilt nur für Elektrolyseure, die vor dem 1. Januar 2030 installiert wurden, § 69b Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021. Mit der gesetzlichen Vollbefreiung soll ein Anreiz zur Förderung des Markthochlaufs von Wasserstoff geschaffen werden, weshalb es diese zeitliche Begrenzung gibt.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass im Jahr 2030 die Markthochlaufphase für Wasserstoff abgeschlossen ist und eine gesetzliche Vollbefreiung von der EEG-Umlage nicht mehr erforderlich ist, um die Wasserstofferzeugung wirtschaftlich betreiben zu können.

Die EEG-Reform ist ein entscheidender Schritt zur Energiewende

Das EEG hat den Grundstein für den Ausbau der erneuerbaren Energien gelegt und sie von einer Randerscheinung zu einer tragenden Säule der deutschen Stromversorgung mit einem Anteil von 25% gemacht. Der rasante Ausbau führte aber auch zu einer Erhöhung der EEG-Umlage. Zudem stellte er eine wachsende Gefahr für die Stabilität der Stromnetze und die Versorgungssicherheit dar.

Die EEG-Reform 2014 war daher entscheidend für den weiteren Erfolg der Energiewende. Ziel ist es, den weiteren Kostenanstieg deutlich zu bremsen, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu planen und die erneuerbaren Energien an den Markt heranzuführen. Die Strompreise sind eindeutig ein wichtiger Wettbewerbsfaktor für energieintensive Unternehmen. Die Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industrie, die bereits heute im internationalen Vergleich hohe Strompreise zahlt, darf nicht gefährdet werden; Wertschöpfung und Arbeitsplätze müssen in Deutschland erhalten werden. Denn der industrielle Kern unserer Wirtschaft ist der Schlüssel zu Wohlstand und Beschäftigung in Deutschland.

Die Neuausrichtung des EEG ist ein wichtiger erster Schritt zur Wiederaufnahme der Energiewende. Die 10-Punkte-Energieagenda des BMWi ergänzt zeitlich und inhaltlich die EEG-Reform und andere energiepolitische Vorhaben der 18.

Als Grundlage für die Berechnung der EEG-Umlage dienen die Prognosen für die im Jahr 2022 zu erwartende Einspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom nach dem EEG sowie der zu erwartende Stromverbrauch.

Den Berechnungen zufolge wird sich die Umlage (vor Bundeszuschüssen) auf 16,2 Milliarden Euro belaufen.
Die EEG-Umlage ist ein Entgelt, das die Endverbraucher für jede abgenommene Kilowattstunde Strom zahlen. Das Aufkommen wird zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Stromsektor verwendet.

Die Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern nach den gesetzlichen Vorgaben des EEG erhoben.
Für das Jahr 2022 wird ein weiterer Anstieg der Stromerzeugung aus Erneuerbare-Energien-Anlagen um elf Terawattstunden (TWh) auf insgesamt 239 TWh prognostiziert (entsprechend einer Gesamtförderung von 22,8 Milliarden Euro).

Nach Abzug der prognostizierten Börsenerlöse, die insbesondere marktpreisbedingt um 95,1 Prozent gestiegen sind, und nach Berücksichtigung aller anderen Kosten- und Erlöspositionen wird für 2022 eine Deckungslücke von 19,8 Milliarden Euro erwartet.

Dementsprechend wird im Jahr 2022 eine Kernumlage (Umlage vor Bundeszuschüssen, Kontoguthaben und Liquiditätsreserve) von rund 5,7 Cent pro kWh erhoben.

Auf die Photovoltaik entfallen ca. 2,5 ct/kWh, auf die Biomasse ca. 1,4 ct/kWh, auf die Onshore-Windenergie ca. 0,7 ct/kWh und auf die Offshore-Windenergie ca. 1,1 ct/kWh.